Bei den vorliegenden Gründungsstatuten handelt es sich lediglich um einen Vorschlag. Sie sind noch nicht gültig. Sie sollen vielmehr eine Grundlage bilden, über die an der Gründungsversammlung diskutiert und entschieden werden soll.
- Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen «Inklusionspartei» auf Deutsch, « Parti pour l'inclusion » auf Französisch, «Partito per l'inclusione» auf Italienisch und «Partida per l'inclusiun» auf Rätoromanisch besteht eine als Schweizer Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB organisierte Online-Partei mit Sitz in 8737 Gommiswald.
- Art. 2 Zweck
- Die Inklusionspartei setzt sich auf politischem Wege auf allen Stufen des politischen Systems der Schweiz für die volle Inklusion von Menschen mit Behinderungen ein. Dabei:
- handelt sie intern wie extern nach dem Geiste der UNO-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderung;
- sorgt sie für deren politische Umsetzung;
- setzt sie sich für die Ratifizierung des Zusatzprotokolles der UNO-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderung ein;
- wehrt sie sich entschieden gegen die Ausbeutung in sogenannten «Werkstätten für Menschen mit Behinderungen»;
- legt sie ein besonderes Augenmerk auf die Rechte und die Situation von queeren und migrierenden Menschen mit Behinderungen sowie aller doppelt oder mehrfach Diskriminierten;
- bekämpft sie die menschengemachte Klimakatastrophe und ihre ableistischen Begleiterscheinungen, weil Menschen mit Behinderungen die Ersten sind, die unter deren Folgen leiden;
- engagiert sie sich für den vollen EU-Beitritt der Schweiz, damit Menschen mit Behinderungen bei Inanspruchnahme der vollen Personenfreizügigkeit ihre Sozialleistungen nicht verlieren. Wir sind uns bewusst, dass die EU in vielen Belangen weiter ist als die Schweiz.
- Die Inklusionspartei versteht sich daher als strikt antiableistisch, antikapitalistisch, antirassistisch, antifaschistisch, wissenschaftsbasiert, proeuropäisch, progressiv und queerfeministisch. Es besteht dabei keine Rangfolge zwischen diesen Zielen sowie einer Behinderungsform; sie sind alle gleichwertig.
- Darüber hinaus setzt sie sich nach Kräften für eine soziale, solidarische und klimagerechte Gesellschaft ein.
- Art. 3 Mitgliedschaft
- Nur Menschen mit Behinderungen können stimm- und wahlberechtigtes Vollmitglied werden. Sie bezahlen einen jährlichen Beitrag von 20 Franken.
- Menschen ohne Behinderung können stimm- und wahlrechtloses Solidarmitglied werden. Sie bezahlen einen jährlichen Beitrag von 50 Franken.
- Art. 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit einem einfachen Kündigungsschreiben an den Vorstand. Die Kündigung hat keinen Einfluss auf ausstehende Mitgliederbeiträge.
- Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Hinschied des Mitglieds.
- Bei Kenntnis eines oder mehrerer Verstösse gegen in Art. 2, Abs. 2, festgehaltenen Werte der Partei durch ein Mitglied erfolgt der sofortige Ausschluss aus der Partei.
- Art. 5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung erfolgt immer online, damit alle Parteimitglieder teilnehmen können – unabhängig des Wohnorts, der Entfernung oder der finanziellen Mittel. Es finden keine physischen Versammlungen statt.
- Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten.
- Die Uhrzeiten und Daten von Mitgliederversammlung richten sich bestmöglich nach Pflege- und Betreuungzeiten der Mitglieder.
- Nach Möglichkeit wird die Mitgliederversammlung in Gebärdensprache übersetzt.
- Menschen ohne Behinderung, insbesondere Angehörige, Begleit- und Assistenzpersonen von Mitgliedern mit Behinderungen, dürfen dieser Mitgliederversammlung zum Zwecke ihrer Unterstützung beiwohnen, besitzen aber kein Stimm- und Wahlrecht.
- Art. 6 Spenden
- Es werden nur Spenden von natürlichen Personen und von gemeinnützigen, nichtgewinnorientierten oder dem Zwecke der Inklusionspartei dienenden Vereinen und Stiftungen angenommen.
- Spenden von gewinnorientierten Firmen und Konzernen werden nicht akzeptiert und zurückerstattet.
- Art. 7 Teilnahme an passiven Wahlen Möchte sich ein Mitglied auf einer der politischen Ebenen der Schweiz im Namen dieser Partei um ein politisches Amt bewerben, muss dieses vorgängig die schriftliche Erlaubnis des Vorstandes oder des Präsidiums einholen.
- Art. 8 Lobbyismus
- Mitglieder der Inklusionspartei stellen sich keinem bezahlten Lobbymandat zur Verfügung.
- Spätestens nach Kenntnis eines solchen Verhältnisses erfolgt der sofortige Ausschluss aus der Partei.
- Art. 9 Vorstand und Präsidium
- Der Vorstand und das Präsidium der Inklusionspartei kann aufgrund der Grösse durch eine einzelne Person bestellt werden.
- Alle Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung nach dem Prinzip der absoluten Mehrheit gewählt.
- Es gibt keine Amtszeitbeschränkung. Mitglieder des Vorstands dürfen unbeschränkt wiedergewählt werden.
- Eine ordentliche Amtszeit dauert zwei Jahre.
- Nach einer Mitgliederversammlung im Vorstand entstehende Vakanzen können bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes abgedeckt werden, wofür es sich freiwillig zur Wahl stellt. Die Wahl wird innerhalb und aus den Mitgliedern des Vorstandes abgehalten. Die verbleibende Amtszeit endet ordentlich.
- Art. 10 Kommunikation
- Die Kommunikation erfolgt ausschliesslich online.
- Es muss immer auch in Einfacher Sprache kommuniziert werden.
- Die Auswahl von und die Präsenz auf Kanälen Sozialer Medien müssen sich nach den Werten der Partei richten. Dabei sollten ausschliesslich europäische Plattformen zum Vorzug kommen.
- Veröffentlichte Bilder und Videos müssen mit einer Bildbeschreibung und/oder mit Untertiteln versehen werden.
- Bei der Kommunikation ist auf eine inklusive Sprache abzustellen, die keine Person ausschliesst.
- Art. 11 Transparenz und gute Geschäftsführung
- Die Geschäftsbücher der Inklusionspartei sind transparent auf der Webseite einsehbar.
- Spendende von Beträgen ab 100 Franken werden namentlich auf der Webseite erwähnt.
- Art. 12 Statutenänderungen Statutenänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
- Art. 13 Schlussbestimmungen Diese Statuten treten mit der Abstimmung an der Gründungsversammlung am xx.yy.zzzz in Kraft.